Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
04. August 2019
§ 16
§ 16 – Zuschlag für besondere Erschwernisse
(1) Reservistendienst Leistende erhalten einen widerruflichen Zuschlag zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, sofern sie Aufgaben unter den gleichen Voraussetzungen wahrnehmen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern eine Erschwerniszulage nach § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht. (2) Der Zuschlag beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage nach der auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
Kurz erklärt
- Reservisten erhalten einen widerruflichen Zuschlag für besondere Erschwernisse.
- Der Zuschlag gilt, wenn sie Aufgaben unter den gleichen Bedingungen wie Besoldungsempfänger erfüllen.
- Die Erschwerniszulage für Besoldungsempfänger basiert auf § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes.
- Der Zuschlag für Reservisten beträgt 70 Prozent der entsprechenden Zulage.
- Die genaue Höhe des Zuschlags wird durch eine Rechtsverordnung festgelegt.